MEC Altenburger Land e.V.
Gnadschützer Weg 1a
04626 Schmölln / OT Altkirchen

René Pester
Telefon: 0173 / 2523143

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Vereinssatzung

§ 1 - Sitz

Der am 19.08.2004 gegründete Verein trägt ab den 02.02.2018 den Namen Modelleisenbahnclub Altenburger Land e.V. (MEC-Altenburger Land e.V.) Der Sitz ist in 04626 Altkirchen Gnadschützer Weg 1a

Der Verein soll beim Amtsgericht Altenburg in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützig Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn.

Ziele des Vereins sind:

  • Die Durchführung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung mit allem was zur Eisenbahn gehört
  • Die Gestaltung markanter Teilstücke des Vorbildes
  • Der Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielstellung

§ 2 - Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4 - Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft

Der Verein hat:

  1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre
  2. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Mitglieder können werden:

  • natürliche und juristische Personen, die die Satzung anerkennen und einen Aufnahmeantrag stellen
  • Jugendliche unter 18 Jahre (schriftliche Zustimmung der Eltern)

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Ausschluss
  • Tod
  • Schriftliche Austrittserklärung

Bei Ausschluss hat der Betroffene das Recht auf Einspruch. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit. Scheidet das Mitglied aus, so hat er alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsvermögen unverzüglich dem Vorstand zurückzugeben. Er hat keinen Anspruch auf im Besitz des Vereins befindlichen Mittel und Gegenstände.

Ein Austritt ist zum Jahresende möglich.

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein zu fördern und zu stärken. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat Sonderrechte. Die im Vorstand erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sind von jedem Mitglied zu befolgen. Jedes volljährige Mitglied kann für jede Funktion innerhalb des Vereins gewählt werden. Die Rechte ruhen bei nicht gezahltem Beitrag. Jedes Mitglied bezahlt einen Monatsbeitrag, der Quartalsweise im Voraus zu zahlen ist und über deren Höhe die die Mitgliederversammlung entscheiden hat.

Jugendliche gemäß § 5 der Vereinssatzung zahlen die Hälfte des festgelegten Beitrags für Erwachsene.

§ 8 - Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kommissionen

Die Amtsdauer der Organe läuft von Mitgliederversammlung zur Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt sein Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl weiter.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten. Der Vorstand besteht aus 2 Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt ihn alle 2 Jahre in offener Wahl.

Der Vorstand führt die Geschäfte laut Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat die Geschäfte so zu führen, dass dem Verein kein Schaden oder Verlust entsteht. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Protokolle über Sitzungen sind zu fertigen.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein.

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

Sie ist das oberste Organ des Vereines. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird alljährlich einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich 2 Wochen vor Beginn mit der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Eine außerordentliche Einberufung erfolgt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 1/10 der Mitglieder können sie verlangen, schriftlich und unter Angaben des Zweckes und Gründe.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Niederschrift im Protokollbuch.

Versammlungsleiter und 2. Vorsitzend unterschrieben.

§ 10 - Auflösung und Aufhebung des Vereins

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Es ist eine Mehrheit von ¾ notwendig. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.08.2004 erstellt und angenommen.

Ergänzung: Satzungsänderung und Satzungsbeschluss vom 02.02.2018 beschlossen und angenommen.

Quelle: https://mec-altenburger-land.de/Vereinssatzung

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